Allgemeine Montage-, Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen

der Bongard & Lind Noise Protection GmbH & Co. KG

1. Angebote

Angebote des Lieferers werden schriftlich abgegeben und sind frei- bleibend. Sofern keine gegenteilige Mitteilung erfolgt, hält sich der Lieferer jedoch in den ersten beiden Monaten nach der Abgabe des Angebots an dieses für gebunden. Für Waren ab Lager behält sich der Lieferer Zwischenverkauf vor.

2. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

Die beigestellten Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen , Gewichts- und Maßangaben) sind nur angenähert verbindlich; Abweichungen, welche durch die Eigenart der Konstruktion und Herstellung bedingt sind und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, behält sich der Lieferer vor.

3. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt nach Klarstellung aller Einzelheiten der Lieferung. Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit setzt einen ungestörten Ablauf der Fabrikation voraus. Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Materialien) wird die Lieferzeit ohne Verpflichtung des Lieferers zum Schadensersatz angemessen verlängert. Wird dem Lieferer infolge derartiger Ereignisse die übernommene Leistung unmöglich, so kann er vom Vertrage ohne Verpflichtung zum Schadensersatz ganz oder teilweise zurücktreten.

4. Verpackung

Verpackungskosten werden – soweit die Auftragsbestätigung keine andere Vereinbarung enthält - zum Selbstkostenpreis berechnet.
Handelsübliche Verpackungen, die der Lieferer erneut verwenden kann, werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung in gebrauchsfähigem Zustand innerhalb eines Monats zurückgenommen und zu zwei Dritteln des berechneten Wertes gutgeschrieben. Diese Gebindearten werden in den Rechnungen besonders aufgeführt.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab Herstellungswerk auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Die Transportversicherung für Fertigteile unserer Werkstätten wird grundsätzlich vom Lieferer abgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz eines Transportschadens können nur dann gestellt werden, wenn vom Empfänger unverzüglich eine Bescheinigung des betreffenden Transportunternehmens über den festgestellten Schaden (Tatbestandsaufnahme) beigebracht wird.

6. Preise

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich die Preise ab Herstellungswerk ausschließlich Verpackung, Abladen und Aufstellen.

Zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrunde liegenden Materialpreise, Tarife, Steuern und Abgaben berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisberichtigung.

7. Zahlungsbedingungen

Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Versand und Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig.
Vom Lieferer nicht schriftlich anerkannte Gegenansprüche berechtigen den Besteller weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, für die rückständigen Beträge die jeweils üblichen Bankzinsen zu berechnen. Der Lieferer kann ohne Verpflichtung zum Schadensersatz ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft wird.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleichgültig aus welcher Rechtsgrundlage – bei Zahlung durch Schecks oder Wechsel bis zu deren Einlösung – unser Eigentum, auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

Ebenso bleiben die Waren unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung unserer zukünftig entstehenden Forderungen aus einer Geschäftsverbindung mit dem Käufer und bis zur Begleichung eines sich für uns aus einem etwaigen Kontokorrrentverhältnis ergebenden Guthabens.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die gelieferten Waren von dem Erwerber eingebaut oder veräußert werden dürfen. Für diesen Fall wird hiermit die Abtretung bezüglich der Forderung des Erwerbers gegen seinen Abnehmer an den Lieferer verabredet bis zur Höhe des Rechnungsbetrages des Lieferers in Bezug auf die jeweils gelieferte und zu Gunsten eines Dritten eingebaute oder abgegebene Ware. In Falle des Abtretungsverbotes zwischen Abnehmer und Dritten gilt die Erlaubnis der Verfügung der gelieferten Waren zu Gunsten eines Dritten nicht.

9. Abnahme von Anlagen

Die Prüfung der von Arbeitskräften des Lieferers aufgestellten Anlagen ist durch den Besteller unverzüglich vorzunehmen und dem Lieferer schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt auf Antrag des Lieferers für in sich abgeschlossene Teilleistungen und für solche Teile einer Leistung, die durch weitere Ausführungen einer späteren Prüfung entzogen sind.
Die Leistung des Lieferers gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Besteller die Anlagen in Benutzung genommen hat oder innerhalb von 18 Werktagen nach der Übergabe keine schriftliche Beanstandung erhebt bzw. die vorgesehene Prüfung nicht durchführt.

10. Haftung für Sachmängel und zugesicherte Eigenschaften

a) Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer, indem er nach seiner Wahl diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert oder neu liefert, die innerhalb von 6 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) nach dem Gefahrenübergang – bei Anlagen nach der Abnahme – nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes (fehlerhafte Bauart, schlechter Baustoff, mangelhafte Ausführung) unbrauchbar oder in einem die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigenden Maße schadhaft werden. Die durch Neulieferung ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers.

b) Die Haftung des Lieferers wird ausgeschlossen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge chemischer, thermischer und mechanischer Einflüsse, gegen welche nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Angaben und Kenntnissen das verwendete Material nicht beständig ist. Ferner wird keine Haftung für Lieferteile übernommen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen.

c) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten hinsichtlich der Mängelhaftung die Bedingungen, die der Lieferer mit seinen Unterlieferanten vereinbart hat. Dem Besteller werden diese Bedingungen auf Wunsch zugängig gemacht.

d) Für Verluste und Aufwendungen , die dem Besteller durch Mängel des Liefergegenstandes mittelbar entstehen (z.B. Beschädigungen anderer Einrichtungen, Materialverluste, Produktionsausfall) haftet der Lieferer nicht.

e) Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 6 Monaten.

11. Urheberrecht

Das Angebot sowie alle vom Lieferer aufgearbeiteten Berechnungen, Entwürfe, Zeichnungen usw. sind dessen geistiges Eigentum und dürfen – auch im Falle der Auftragserteilung – ohne sein schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch dritten Personen oder Firmen zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen oder Blanketts benutzt werden.

Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an den Lieferer zurückzusenden.


12. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten gilt deutsches Recht und Montabaur als vereinbarter Gerichtsstand.